SATZUNG

des Förderverein Genesis C& KCS e.V. ( iG )

 



Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Liebhabern der Hunde-Rassen Cavalier King Charles Spaniel und King Charles Spaniel, Züchter und Deckrüdenbesitzer mit besonderer Erfahrung und einem besonderen Engagement im Bereich der Reproduktionsmedizin beim Hund. Der Verein führt den Namen "„Förderverein Genesis C&KCS“". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Förderverein Genesis C&KCS e.V.“ tragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Korschenbroich.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein unterwirft sich den Bestimmungen des VDH Verband für das Deutsche Hundewesen. Alle Bestimmungen der Geschäftsordnung des Vereins müssen mit den jeweils geltenden Satzungen und Ordnungen des VDH / FCI im Einklang gehen.

§ 2 Zweck des Vereines

(1) Bei den beiden Toy Spaniel Rassen Cavalier King Charles Spaniel und King Charles Spaniel treten genetische Defekte auf, die mit den heutigen wissenschaftlichen Methoden der Rassehundezucht nicht beseitigt werden können. Aus diesem Grunde will der Verein eine Möglichkeit schaffen, Samen und DNA von Cavalier King Charles Spanieln und King Charles Spanieln zu konservieren.
Mit dieser Konservierung von Genmaterial der beiden Rassen wird die Möglichkeit geschaffen, mit den Genmaterialien aus der C&KCS Genesis Samenbank den Genpool der Rasse zu erweitern und zu erhalten, insbesondere wenn ein Genmarker für diese Defekte gefunden ist.

(2) Der Verein wendet sich gegen die Verarmung der genetischen Vielfalt in der Rassehundezucht von Cavalier King Charles Spanieln und King Charles Spanieln und den hieraus entstehenden möglichen Defekten und Erbkrankheiten. Er fördert und erweitert den Genpool der beiden Rassen durch Aufbau eines internationalen Rings zum Austausch von Genmaterialien aus anderen Ländern und leistet damit einen aktiven Beitrag zur Hundezucht und zum Tierschutz.

(3) Der Verein fördert die Untersuchungsmethoden für Züchter und Liebhaber der Rassen.

(4) Der Verein möchte durch Veranstaltungen und gegenseitiges Beisammensein der Mitglieder und Förderer einen informellen Austausch ermöglichen und den Gemeinschaftsgeist pflegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(4) Der Verein behält sich vor, Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen, die nicht Vorstands- und Satzungsänderungen betreffen, auf elektronischem Weg durchzuführen.


Teil II Die Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

a. Ordentliche Mitglieder
Hierbei handelt es sich um Liebhaber und Züchter der Toy Spaniel Rassen Cavalier King Charles Spaniel und King Charles Spaniel, die sich in besonderem Maße dem Zukunftsprojekt „Genesis“ in der Hundezucht verpflichtet fühlen und in einem Rassehundeverein des VDH und der FCI oder einem der FCI anerkannten bzw. assoziierten Verbände organisiert und bereits Mitglied sind.
b. Außerordentliche Mitglieder
Hierbei handelt es sich um natürliche und / oder juristische Personen, die durch ihre Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Ziele des Vereins beitragen.

(2) Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet dieser in den turnusmäßigen Sitzungen nach freiem Ermessen. Der Antragsteller wird in der Mailingliste als Bewerber veröffentlicht. Alle Mitglieder haben die Möglichkeit 14 Tage nach Veröffentlichung einen schriftlichen Widerspruch an den Vorstand zu richten. Die Widersprüche werden ohne Nennung von Namen an den Bewerber weitergeleitet. Der Bewerber hat die Möglichkeit innerhalb 1 Woche zu den Widersprüchen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Vorstand entscheidet bei der nächsten Vorstandsitzung über den Aufnahmeantrag. Der Aufnahmeantrag kann ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden. Nach erfolgter Ablehnung kann ein erneuter Aufnahmeantrag erst nach Ablauf von 2 Monaten erfolgen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Brief an den Vorstand).
b. durch Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.
c. durch Ausschluß, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verstoß gegen diese Satzung, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand ausgesprochen werden kann. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlußbeschluß kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
d. durch Auflösung des Vereins.

(4) Auf Beschluß des Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluß erfordert eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

(5) Erfolgt binnen 3 Monaten nach Antragstellung nicht wenigstens eine vorläufige Aufnahme, so kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann binnen 6 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses die nächste Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen. Der Vorstand kann der Anrufung stattgeben bis die nächste Mitgliederversammlung entschieden hat.

(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

(7) Die Mitglieder verpflichten sich, einen Ausschluss oder Austritt aus einem der oben aufgeführten Verbände unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand schriftlich zu melden. Dieser entscheidet über den weiteren Mitgliedsstatus in der nächsten Vorstandssitzung. Der vom Vorstand beschlossene Ausschluss bedarf keiner schriftlichen Begründung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Verein und seinen Organen.

(2) Der Verein nutzt die Möglichkeiten des Internets. Es wird eine vereinsinterne „mailingliste“ errichtet, über die der Vorstand formlos zu Vorstandssitzungen einladen kann. Schließlich wird eine weitere „mailingliste“ errichtet, in der sich alle Mitglieder eintragen lassen können und über die der Vorstand fortlaufend über die Vereinsaktivitäten informieren wird. Die einzelnen Mailinglisten werden vom Vorstand errichtet und ständig aktualisiert.

(3) Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch die Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Beiträge befreit.
Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung ein Recht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

(4) Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Sie sind verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.


Teil III Die Organe des Vereins

§ 6 Organe und Haftung

(1) Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand, er besteht aus

• dem Vorsitzenden
• dem Stellvertreter
• dem Schatzmeister
• dem Schriftführer

2. Der erweiterte Vorstand, er besteht aus

• den 4 Mitgliedern des Vorstandes
• weiteren Vereinsmitgliedern oder bis zu etwa 10% der Mitglieder nach entsprechender Ernennung durch den Vorstand

3. Die Mitgliederversammlung

(2) Die Haftung des Vereins ist wie folgt beschränkt:

a. Der Verein haftet den dieser Satzung unterworfenen Personen in Vereinsangelegenheiten nur, soweit seinen Organen oder sonstigen Personen, die ihm zuzurechnen sind, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei einer Zurechnung über § 831 BGB haftet der Verein abweichend von Satz 1 nur, wenn der Verrichtungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgewählt wurde.

b. Die Organe des Vereins und die Funktionsträger haften dem Verein und den dieser Satzung unterworfenen Personen in Vereinsangelegenheiten nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

c. Die für den Verein jeweils Handelnden haften persönlich im Falle einer Pflichtverletzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder nachgewählte Mitglieder des Vorstandes können für die verbleibende Amtsdauer des restlichen Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Amtsinhabers enden alle Ämter unverzüglich und ohne besonderes Verfahren.

(2) Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die erforderliche Anzahl von Vorstandsmitgliedern hinzu (Selbstergänzung). Jedes zugewählte Vorstandsmitglied ist stimmberechtigt; seine Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste stattfindende Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche einberufen und geleitet werden, oder im Umlaufverfahren. In Anwendung des § 40 i.V.m. § 27 Abs.1 BGB ist jede Vorstandssitzung bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

(2) Der unter § 6 I Nr. 1 dieser Satzung benannte Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 2.500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 9 Zuständigkeit des erweiterten Vorstands

(1) Der erweiterte Vorstand wird alle vier Jahre gewählt. Er berät den Vorstand über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Mitglieder können beratend zu den Sitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

(2) Für die erweiterten Vorstandsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der erweiterte Vorstand Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.

(3) Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen von einem Mitglied muß geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Alle Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung ein Teilnahmerecht. Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

(2) Zu ihrer Obliegenheit gehören:

a. die Wahl des Vorstandes

b. die Wahl der Rechnungsprüfer

c. die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderliche Umlagen

d. die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins

e. die Änderung der Vereinssatzung

f. die Entlastung des Vorstandes
g. die Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluß des erweiterten Vorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden stellt.

(3) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. (Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam).

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens sieben Tage vor Abhaltung der Versammlung unter Veröffentlichung durch Rundschreiben, in der Regel durch elektronische Post. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

(6) Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter/Vorsitzenden und vom Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen ist.


Teil IV Finanzen des Vereins

§ 11 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.

(2) Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, der dem Vorstand nicht angehören darf. Er prüft die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des Vereins und wird auf vier Jahre bestellt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.

(3) Über die Rechnungsprüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Er ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Der Vorstand hat den von ihm zu fertigenden Jahresbericht und den Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr in den ersten vier Monaten des laufenden Geschäftsjahres zu erstellen und den Mitgliedern auf Wunsch über die mailingliste zu übersenden.


Teil V Sonstiges und Schlussbestimmungen

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Förderung kynologischer Forschung e.V. mit Sitz in Bonn (Amtsgericht Bonn, Registergericht, VR-Nr. 6777), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Unwirksame Klauseln und Schlussbestimmung

(1) Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommende zulässige Regelung.

(2) Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck möglichst erreicht wird.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, selbständig solche Satzungsänderungen zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden, die deshalb erforderlich werden, weil eine Behörde oder ein Gericht sie verlangt.


Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 7. Februar 2009 in Korschenbroich erlassen.